Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art

BesASO

§ 5 Aufnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/5#abs-1 (1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 ist der erfolgreiche Besuch der Jahrgangsstufe 4 einer Grundschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/5#abs-2 (2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe an den in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen ist der erfolgreiche Besuch der vorhergehenden Jahrgangsstufe einer anderen Schule; in abschlussbezogenen Klassen gelten die Aufnahmevorschriften der jeweils geltenden Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/5#abs-3 (3) Für die Zuweisung zu den Zügen der einzelnen Schularten der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 4 § 6