Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art

BesASO

§ 6 Leistungsdifferenzierte Kurse, Ein- und Umstufung, Beteiligung der Erziehungsberechtigten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/6#abs-1 (1) In leistungsdifferenzierten Kursen wird Unterricht in zwei oder drei Leistungsstufen (A-, B- und C-Kurs) erteilt. Der Kurs mit den höchsten Anforderungen wird als A-Kurs bezeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/6#abs-2 (2) Die Entscheidung über die erste Zuweisung eines Schülers oder einer Schülerin in einen leistungsdifferenzierten Kurs (Einstufung) und den Wechsel eines leistungsdifferenzierten Kurses (Umstufung) trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. Eine Umstufung kann durch Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit höherer Leistungsstufe (Aufstufung) oder Wechsel in einen leistungsdifferenzierten Kurs mit niedrigerer Leistungsstufe (Abstufung) erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/6#abs-3 (3) Einstufungen und Umstufungen sind den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Die Erziehungsberechtigten können eine niedrigere Einstufung wählen; sie können eine Aufstufung ablehnen.

§ 5 § 7