Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 1 Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt gemäß Art. 126 Abs. 1 und 2 BayEUG für folgende Schulen:
1. Staatliche Gesamtschule Hollfeld,
2. Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München,
3. Städtische Schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach,
4. Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/1#abs-2 (2) Für die private, staatlich anerkannte Ersatzschule Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gilt diese Schulordnung gemäß Art. 126 Abs. 2 BayEUG im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, Art. 93 und 100 Abs. 2 BayEUG.