Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 3 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/3#abs-1 (1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO). In abschlussbezogenen Klassen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/3#abs-2 (2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/3#abs-3 (3) Für die Lehrerkonferenz, die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung und das Schulforum gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gymnasialschulordnung. Neben der Lehrerkonferenz werden gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für schulartspezifische Angelegenheiten Teillehrerkonferenzen gebildet; für die Teillehrerkonferenzen gelten die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.