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# § 3 BesASO (Bayern) — Anzuwendende Vorschriften

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Schulen die Gymnasialschulordnung (GSO). In abschlussbezogenen Klassen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.

(2) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 aufgeführten Schulen gelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.

(3) Für die Lehrerkonferenz, die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung und das Schulforum gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gymnasialschulordnung. Neben der Lehrerkonferenz werden gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für schulartspezifische Angelegenheiten Teillehrerkonferenzen gebildet; für die Teillehrerkonferenzen gelten die Schulordnungen der jeweiligen Schulart.

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Zitiervorschlag: § 3 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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