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# § 21 BesASO (Bayern) — Ein –und

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs kann der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik in leistungsdifferenzierten Kursen (A- und B-Kurs) erteilt werden.

(2) Die Einstufung in einen A-Kurs kann nur dann erfolgen, wenn die Jahresfortgangsnote der Jahrgangsstufe 5 in dem betreffenden Fach nicht schlechter als Note 3 ist; auf Grund der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit kann eine abweichende Einstufung erfolgen.

(3) Eine Umstufung ist grundsätzlich nur zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 möglich. Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im ersten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe die Note 1 ergeben; eine Abstufung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/21

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