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# § 11 BesASO (Bayern) — Wahlpflichtkurse

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der einmalig mögliche Wechsel eines Wahlpflichtkurses ist nur zu Beginn eines Schuljahres, in Ausnahmefällen auch zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich.

(2) Beim Wechsel in einen bereits laufenden mehrjährigen Wahlpflichtkurs wird eine angemessene Nachholfrist – längstens ein Schulhalbjahr – ohne Bewertung der Leistungen zugebilligt. Im Zeugnis kann an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung eingetragen werden.

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Zitiervorschlag: § 11 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/11

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