Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14d#abs-1 (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14d#abs-2 (2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14d#abs-3 (3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14d BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 29.04.1999 – IV R 40/97Einkommensteuer: Frage der sofortigen Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen einer Fonds-Gesellschaft als Betriebsausgaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 14d geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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