Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14d#abs-1 (1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind, ist § 7k des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14d#abs-2 (2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abweichend von § 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Wohnungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/14d#abs-3 (3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 7a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.