Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

BergtechAusbV

§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1.
bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
2.
technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
3.
technische Unterlagen anzuwenden,
4.
sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,
5.
Rohstoffe zu gewinnen,
6.
Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,
7.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
8.
Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,
9.
Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,
10.
bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
11.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
12.
Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 12 § 14