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# § 13 BergtechAusbV — Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

- 1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

- 2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

- 3. technische Unterlagen anzuwenden,

- 4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,

- 5. Rohstoffe zu gewinnen,

- 6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,

- 7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

- 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,

- 9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,

- 10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

- 11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

- 12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 BergtechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/13

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