Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
BergtechAusbV§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/12#abs-2 (2) Der Prüfling soll
oder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/12#abs-3 (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.