Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG§ 18 Haftung des Treuhandvermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen, haftet die Treuhandstelle nur mit diesem Vermögen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung ab haftet der Bund anstelle der Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 125 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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