Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

BergArbWoFöG

§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen

Stand: 05.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19#abs-1 (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19#abs-2 (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19#abs-3 (3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 18 § 20