Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöG§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen
Stand: 05.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19#abs-1 (1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19#abs-2 (2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/19#abs-3 (3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.