Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6?asof=2019-11-19#abs-1 (1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6?asof=2019-11-19#abs-2 (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6?asof=2019-11-19#abs-3 (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren
hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6?asof=2019-11-19#abs-4 (4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.
Änderungsverlauf
-
07.11.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.