Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 31 Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/31#abs-1 (1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/31#abs-2 (2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichtsrecht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erklären. Sie hat dabei die Angabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu machen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsangebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen zur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die Mutter darüber zu informieren, dass das Kind sein Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/31#abs-3 (3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Absatz 2, so hat sie gegenüber der Beratungsstelle eine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall eines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte der Mutter im eigenen Namen geltend macht (Verfahrensstandschafter). Der Verfahrensstandschafter darf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwilligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungsstelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sorgen hat, dass diese Person oder Stelle zur Übernahme der Verfahrensstandschaft bereit und für das Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unverzüglich über die Erklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person oder Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/31#abs-4 (4) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 abgegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3 Satz 1 benannt hat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 31 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.01.2015 – XII ZR 201/13Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kindes bzw. dessen Eltern gegen den Reproduktionsmediziner hinsichtlich der Identität des SamenspendersZitiert von 16
- BGH, 10.12.2014 – XII ZB 463/13Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung über die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters und seines eingetragenen Lebenspartners im Fall der LeihmutterschaftZitiert von 42
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
- KG, 31.05.2017 – 3 WF 22/17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2024 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.