Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-1 (1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-2 (2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die Herkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie die Vornamen und den Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur Identitätsfeststellung der Schwangeren geeigneten Ausweises.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-3 (3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen verhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermerken:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-4 (4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter deren Pseudonym in einer geburtshilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Entbindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die Schwangere frei wählen. Die Beratungsstelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-5 (5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-6 (6) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat, teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit. Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-7 (7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den beurkundeten Namen des Kindes zusammen mit dem Pseudonym der Mutter mit.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/26#abs-8 (8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von der Beratungsstelle an die Adoptionsvermittlungsstelle weitergeleitet und dort in die entsprechende Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptierten Kindern werden sie an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weitergeleitet.
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