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§ 17 BeratungsG — Hilfsmerkmale

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Stand: 14.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
2.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet werden.