Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 14 Bußgeldvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
2.
entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
3.
entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt;
4.
seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 14 § 15