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§ 2 BeratVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Forstausschusses und der Landesbetriebskommission

Beratungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Forstausschuss berät das Ministerium bei der Durchführung der Aufgaben der Landesforstverwaltung. Ihm ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Landesbetriebskommission berät den Landesbetrieb Wald und Holz. Ihr ist zu Fragen, die die strategische Zielsetzung des Landesbetriebes Wald und Holz betreffen, und vor allen anderen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Landesbetriebskommission ist durch Anhörung zu beteiligen

1. bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans des Landesbetriebes

2. vor Einleitung eines Verfahrens zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft nach § 16 Landesforstgesetz.