Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beratungsverordnung

BeratVO

§ 1 Beratungsorgane

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1#abs-1 (1) Das Beratungsorgan bei dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) ist der Forstausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1#abs-2 (2) Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der Landesbetriebskommission wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1#abs-3 (3) Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen, insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird.

§ 2