Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beratungsverordnung
BeratVO§ 1 Beratungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1#abs-1 (1) Das Beratungsorgan bei dem für Forsten zuständigen Ministerium (Ministerium) ist der Forstausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1#abs-2 (2) Das Beratungsorgan bei der Zentrale des Landesbetriebes Wald und Holz ist die Landesbetriebskommission. Der Forstausschuss nimmt die Aufgaben der Landesbetriebskommission wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/1#abs-3 (3) Das Beratungsorgan bei den Außenstellen des Landesbetriebes Wald und Holz, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen, ist die Regionalkommission. Der Landesbetrieb Wald und Holz kann festlegen, dass bei Außenstellen, die in einem einheitlichen Wirtschaftsraum oder einer naturräumlichen Einheit liegen, insgesamt nur eine Regionalkommission gebildet wird.