Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen.

§ 7 § 9