Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Erstversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Bruttobeiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Bruttobeiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ergeben sich bis zur Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Bundesanstalt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.