Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 9 Allgemeine formgebundene Erläuterungen
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-2 (2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag eine versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-3 (3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/9#abs-4 (4) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen und Sterbekassen haben zusätzlich formgebundene Erläuterungen mit Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Formular F.203.01 zu erstellen.