Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.