Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 5 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/5#abs-1 (1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/5#abs-2 (2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

§ 4 § 6