Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 19 Umfang der Berichterstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, haben der Bundesanstalt vierteljährlich innerhalb der Frist nach § 20 die Angaben zur Geschäftsentwicklung mit den Inhalten nach Satz 2 vorzulegen. Die Berichterstattung erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Nachweisungen 601 bis 604 gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.