Gesetze / Beleihungswertermittlungsverordnung
BelWertV§ 9 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 13.06.2023 – XI ZB 17/21Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Anforderungen an die Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt; Erfordernis von Angaben über BewertungsgutachtenZitiert von 9
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BelWertV/9#abs-1 (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlage ist vom nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 10) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 11).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BelWertV/9#abs-2 (2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt. Der Verzinsung ist der für die Kapitalisierung nach § 12 maßgebende Kapitalisierungszinssatz zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer als es einer der baulichen Anlage angemessenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen. In der Wertermittlung ist die zusätzliche Nutzung und Verwertung dieser Teilfläche auch in baurechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BelWertV/9#abs-3 (3) Der nach Absatz 2 verminderte Reinertrag ist nach § 12 zu kapitalisieren.