Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 6a Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/6a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/6a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 57 Abs. 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.