Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 1 Berechnungsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – L 8 R 2313/22
- LSG Bayern, 14.07.2023 – L 16 BA 69/21
- BSG, 10.12.2019 – B 12 R 9/18 RBeitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden, die nicht auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhtZitiert von 24
- BSG, 14.03.2018 – B 12 KR 17/16 RSozialversicherung - berufsmäßiger Schauspieler - Darstellervertrag - Vereinbarung mehrerer kurzzeitiger Arbeitseinsätze - festgelegte Drehtage - unständige Beschäftigung - Feststellung als Statusfrage aufgrund einer Prognose zu Beginn der Beschäftigung - Betrachtung von nicht als einheitliche Beschäftigung zusammenhängenden potentiellen Arbeitseinsätzen von insgesamt mehr als einer Woche - berufsmäßige AusübungZitiert von 25
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.03.2023 – L 16 BA 31/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/1#abs-1 (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen werden je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/1#abs-2 (2) Die Rechengänge werden ohne Rundung der einzelnen Zwischenergebnisse durchgeführt. Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.