Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG§ 1 Anordnung, Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 1 BeherbStatG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Beherbergung im Reiseverkehr (vorübergehende Beherbergung) werden statistische Erhebungen bei Beherbergungsbetrieben als Bundesstatistik durchgeführt.