Gesetze / Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung

BehAppbAusbV

§ 13 Prüfungsbereich Instandhaltung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
2.
technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
3.
Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
4.
Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
5.
Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/13#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 12 § 14