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# § 13 BehAppbAusbV — Prüfungsbereich Instandhaltung

Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,

- 2. technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,

- 3. Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

- 4. Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und

- 5. Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 BehAppbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/13

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