Gesetze / Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung

BehAppbAusbV

§ 12 Prüfungsbereich Anlagentechnik

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/12#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck auszuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwicklungen zu konstruieren,
2.
fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrößen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berechnen und zu beurteilen,
3.
den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu berücksichtigen und zu bewerten,
4.
Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Einbauvorschriften zu berücksichtigen und
5.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/12#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Behälterbau,
2.
Apparatebau und
3.
Rohrleitungsbau.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/12#abs-3 (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/12#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 11 § 13