Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 12 Beförderung von Tieren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2015 – 7 L 31/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-1 (1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-2 (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-3 (3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-4 (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-5 (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.