Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

BefBedV

§ 12 Beförderung von Tieren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-1 (1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-2 (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-3 (3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-4 (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/12#abs-5 (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 11 § 13