Gesetze / Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
BefBedV§ 11 Beförderung von Sachen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamm, 03.03.2017 – 12 U 104/16Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2015 – 7 L 31/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.06.2015 – 13 B 159/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/11#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/11#abs-2 (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/11#abs-3 (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/11#abs-4 (4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BefBedV/11#abs-5 (5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.