Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.03.2013 – VI ZR 174/12Dienstunfall eines Beamten: Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach der GesetzesneufassungZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.06.2019 – 11 U 132/14
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 6144/16
- OLG Oldenburg, 21.03.2012 – 3 U 70/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.02.2004 – 6 A 1867/02Zitiert von 4
- OLG Celle, 18.06.2015 – 8 U 288/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 29.11.2022 – RN 12 K 21.2496Zitiert von 8
- VG Ansbach, 23.02.2022 – AN 1 K 21.00523
- BGH, 16.03.2021 – VI ZR 773/20Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit: Umfang der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes; Bindung der Zivilgerichte in Regressprozess an rechtskräftige Entscheidungen von VerwaltungsgerichtenZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/46#abs-1 (1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/46#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/46#abs-3 (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/46#abs-4 (4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.