Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 16 Übersendung erforderlicher Unterlagen
Stand: 21.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/16#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Anordnung übersendet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle der Generalzolldirektion
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/16#abs-2 (2) Ist für die Geltendmachung von übergegangenen Schadensersatzansprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes aus Dienstunfällen die Generalzolldirektion zuständig, so übersendet die oberste Dienstbehörde der Generalzolldirektion eine Kopie der Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs, sofern eine solche Akte vorhanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/16#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen werden in Papierform oder elektronisch übersandt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/16#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn es sich um eine Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit und der altersgeldfähigen Dienstbezüge oder die erste Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz handelt.