§ 12 BeamtVAltGZustAnO — Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 21.06.2025 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.