§ 12 BeamtVAltGZustAnO — Zuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Stand: 21.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.