Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/59#abs-1 (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/59#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

§ 58 § 60