§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/59#abs-1 (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/59#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 59 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 07.11.2019 – 2 A 758/17Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 – 2 S 1621/15Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.