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BeamtDiszZustVO MFKJKS

§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/3#abs-1 (1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/3#abs-2 (2) Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/3#abs-3 (3) Für die Abordnung der Beamtinnen und Beamten zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtDiszZustVO%20MFKJKS/3#abs-4 (4) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das Ministerium zuständig.

§ 2 § 4