Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 5 Eigentum an Gewässern
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/5#abs-1 (1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/5#abs-2 (2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 BbgWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 09.09.2011 – 29 A 198.08Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 13.07.2015 – VG 5 L 219/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.