Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 5 Eigentum an Gewässern
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/5#abs-1 (1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/5#abs-2 (2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.