§ 5 BbgWG (Brandenburg) — Eigentum an Gewässern

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.

(2) Das Grundeigentum umfasst nicht das Grundwasser und das Wasservolumen eines oberirdischen Gewässers.