Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 36 Verzicht
Stand: 30.07.2026
Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine Befugnis kann der Inhaber schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.