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§ 36 BbgWG (Brandenburg) — Verzicht

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine Befugnis kann der Inhaber schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Wasserbehörde verzichten.