Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz
BbgVfG§ 7 Beirat
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-1 (1) Für das Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei den Entscheidungen über die treuhändische Verwaltung durch Dritte nach § 4 Abs. 1 Satz 3, bei der Erstellung der Haushaltsrechnung des Sondervermögens nach § 4 Absatz 4 Satz 2, bei den nach § 5 Absatz 6 Satz 2 zu erlassenden Anlagerichtlinien und bei anderen wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Sondervermögens beratend mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-3 (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-4 (4) Den Mitgliedern und ihren Stellvertretern werden die für ihre Tätigkeit im Beirat des Sondervermögens entstehenden Auslagen erstattet.