Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

BbgVfG

§ 7 Beirat

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-1 (1) Für das Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei den Entscheidungen über die treuhändische Verwaltung durch Dritte nach § 4 Abs. 1 Satz 3, bei der Erstellung der Haushaltsrechnung des Sondervermögens nach § 4 Absatz 4 Satz 2, bei den nach § 5 Absatz 6 Satz 2 zu erlassenden Anlagerichtlinien und bei anderen wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Sondervermögens beratend mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-2 (2) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-3 (3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/7#abs-4 (4) Den Mitgliedern und ihren Stellvertretern werden die für ihre Tätigkeit im Beirat des Sondervermögens entstehenden Auslagen erstattet.

§ 6 § 8