# § 7 BbgVfG (Brandenburg) — Beirat

Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei den Entscheidungen über die treuhändische Verwaltung durch Dritte nach § 4 Abs. 1 Satz 3, bei der Erstellung der Haushaltsrechnung des Sondervermögens nach § 4 Absatz 4 Satz 2, bei den nach § 5 Absatz 6 Satz 2 zu erlassenden Anlagerichtlinien und bei anderen wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Sondervermögens beratend mit.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(4) Den Mitgliedern und ihren Stellvertretern werden die für ihre Tätigkeit im Beirat des Sondervermögens entstehenden Auslagen erstattet.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgVfG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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