Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungsfondsgesetz

BbgVfG

§ 4 Verwaltung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/4#abs-1 (1) Die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde verwaltet das Sondervermögen. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die treuhändische Verwaltung durch Dritte ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/4#abs-2 (2) Die an das Sondervermögen übertragenen Vermögenswerte der ehemaligen „Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg“ sind nach der Übertragung gesondert vom restlichen Vermögen des Versorgungsfonds sowie gesondert nach Zuführungen aus dem Landeshaushalt und Zuführungen von am Sondervermögen des Landes Beteiligten auszuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/4#abs-3 (3) Für die Verwaltung des Sondervermögens gilt § 113 der Landeshaushaltsordnung. Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen aufzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/4#abs-4 (4) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung berichtet dem für Haushalt zuständigen Ausschuss des Landtages jährlich über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens. Auf dieser Grundlage stellt die für Finanzen zuständige oberste Landesbehörde am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Haushaltsrechnung des Sondervermögens auf.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVfG/4#abs-5 (5) In der Haushaltsrechnung ist der Bestand des Sondervermögens gegliedert nach regelmäßigen Zuführungen und Sonderzuführungen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen und Ausgaben darzustellen.

§ 3 § 5