Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 28 Sonderaufsicht
Stand: 01.08.2026
Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.