§ 28 BbgVermG (Brandenburg) — Sonderaufsicht

Brandenburgisches Vermessungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.