Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 27 Katasterbehörden
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/27#abs-1 (1) Die Aufgaben der Katasterbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/27#abs-2 (2) Die Erledigung der fachlichen Aufgaben muss unter der Leitung einer Beamtin oder eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder eines Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen.