Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 27 Katasterbehörden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/27#abs-1 (1) Die Aufgaben der Katasterbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/27#abs-2 (2) Die Erledigung der fachlichen Aufgaben muss unter der Leitung einer Beamtin oder eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder eines Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 27 BbgVermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt (Oder), 06.10.2022 – 7 K 1227/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 28.04.2022 – VG 14 K 2036/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.