Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 16 Mitwirkung der Beteiligten bei der Grenzfeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16?asof=2026-07-30#abs-1 (1) In einem Grenztermin ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Grenzfeststellung notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Ort und Zeit des Grenztermins sind den Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/16?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Erklärungen der Beteiligten ist eine Grenzniederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Aufnahme elektronisch, ist die Grenzniederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu schließen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 BbgVermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 22.04.2022 – 14 L 251/22Eilrechtsschutz gegen die Anberaumung eines Grenztermins; Anwendung von § 44a VwGO auf verfahrensleitende Verfügungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 28.02.2022 – 14 L 483/21Zitiert von 1
- VG Potsdam, 26.02.2020 – 14 K 266/18Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 06.10.2022 – 7 K 1227/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.